Bundestagswahl: Wer mehrfach wählt, macht sich strafbar

Von | 24. September 2009

WIESBADEN – Vor der Bundestagswahl am 27. September 2009 weist der
Bundeswahlleiter darauf hin, dass jede Wahlberechtigte und jeder
Wahlberechtigte nur einmal wählen darf. Dies gilt auch dann, wenn ein
Wahlberechtigter – beispielsweise nach einem Umzug – mehrere
Wahlbenachrichtigungen erhalten haben sollte. Wer mehrfach wählt oder
wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, begeht Wahlfälschung und macht
sich strafbar.

Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die
wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt wählt, wird mit einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§
107a Abs. 1 Strafgesetzbuch). Auch der Versuch einer solchen Tat ist
strafbar.

Also: Wenn Sie wahlberechtigt sind, nehmen Sie an der bevorstehenden
Bundestagswahl teil – aber bitte nur einmal.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 68/2009 des Bundeswahlleiters
Roderich Egeler, Präsident des Statistischen Bundesamtes

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