Interessante Änderungen der Bundestages-Geschäftsordnung

Von | 6. Juli 2009

Am 02.07.2009 wurde einige wichtige Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beschlossen.

a) Nachträglicher Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages von Plenarsitzungen (§ 38 GO-BT)

Das nach § 38 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) bestehende Ordnungsmittel, ein Mitglied des Bundestages wegen gröblicher Verletzung der Ordnung von der Teilnahme an Plenar- und Ausschusssitzungen auszuschließen, hat sich insoweit als unbefriedigend erwiesen, als die Maßnahme vom amtierenden Präsidenten noch während der laufenden Plenarsitzung ausgesprochen werden muss. Insbesondere bei komplexen Sachlagen, bei denen nicht alle Details sofort feststellbar sind (zum Beispiel bei mehreren Störern, die erst nach Auswertung von Fernsehaufnahmen etc. identifizierbar sind), ist eine Erweiterung der Entscheidungsfrist notwendig.

Deshalb wird in § 38 Absatz 2 (neu) wird die Möglichkeit geschaffen, einen Sitzungsausschluss noch in der nächsten Plenarsitzung auszusprechen, wenn die Verletzung der Ordnung während der Sitzung ausdrücklich festgestellt und dabei auf die Möglichkeit des nachträglichen Sitzungsausschlusses hingewiesen worden ist.

Kommentar von wahlumfrage.de:
Nun bietet sich, neben dem Sport (z.B. Eishockey), auch im Deutschen Bundestag der Videobeweis als Möglichkeit der nachträglichen Bestrafung an. Stellt sich die Frage ab wann auch Dopingtests bei den Abgeordneten eingeführt werden?

b) Reden zu Protokoll (§ 78 GO-BT)

Seit November 2007 gilt probeweise eine vorläufige Verfahrensregelung hin- sichtlich der Abgabe von Plenarreden zu Protokoll (siehe Amtliche Mitteilung des Präsidenten vom 30. November 2007). Nach erfolgreicher Erprobung soll dieses Verfahren nun dauerhaft in die Geschäftsordnung übernommen werden.

Deshalb wird in § 78 Absatz 6 (neu) die bisher nur vorläufige Verfahrensregelung zur Abgabe von Reden zu Protokoll dauerhaft in die Geschäftsordnung übernommen.

Kommentar von wahlumfrage.de:

Diese Änderung bieten den Abgeordneten die Möglichkeit unliebsame Themen im Stillen ohne Zuschauer und Medien zu verabschieden. Es müssen keine Stellungnahmen einzelner Abgeordneten mehr im Bundestag mündlich dargelegt werden. Ab wann nun auch die Abgeordneten  von Zuhause per Online-Vote ihr ‚Ja‘ geben können steht noch nicht fest, so würden sich dann noch mehr lästige Zusammentreffen im Bundestag mit Andersdenkenden vermeiden lassen.
Natürlich wurde dies Arbeitserleichterung einstimmig von allen Abgeordneten angenommen.

Nach einem Artikel der Süddeutschen-Zeitung wurden so in der letzen Sitzungsnacht 43 Tagesordnungspunkte „erledigt“ . Dafür vorgesehen waren 35 Minuten. Das ergab, so errechnete süffisant der frühere Bundestagsvizepräsident Burkhard Hirsch, 52 Sekunden Beratung pro Tagesordnungspunkt: „Wenn das keine Leistung ist!“ >> gesamter Artikel der Süddeutschen

c) Sprachliche Beratung bei der Formulierung von Gesetzestexten (§ 80a GO-BT)

Gesetzestexte leiden immer wieder an sprachlicher Ungenauigkeit und sind daher zum Teil nur schwer anwendbar. Anders als die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien beinhaltet die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages keine Verankerung eines Redaktionsstabes zur sprachlichen Beratung und zur Verständlichkeitsprüfung von Gesetzestexten.

Deshalb wird in § 80a (neu) eine Vorschrift zur sprachlichen Beratung bei der Formulierung und Änderung von Gesetzentwürfen aufgenommen.


Quelle: Deutscher Bundestag – Drucksache 16/13492

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