Wahlsystem

Wahlsystem der Landtagswahl

Die Abgeordneten des Landtages des Saarlandes werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl für 5 Jahre nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehaben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Mit dieser Stimme wird eine Partei
oder Wählergruppe gewählt, deren Kandidatinnen und Kandidaten von den Parteien und Wählergruppen auf Listenwahlvorschlägen aufgestellt werden. Listenwahlvorschläge können als Kreiswahlvorschläge für die drei Wahlkreise und als Landeswahlvorschlag für das Saarland (so genannte Landesliste) aufgestellt werden. Ein Landesliste kann nur aufgestellt werden, wenn auch ein Wahlkreisvorschlag für mindestens einen der drei Wahlkreise aufgestellt wird. Kandidatinnen und Kandidaten dürfen nicht Mitglieder anderer als der den Listenwahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählergruppe sein.

Die Sitzverteilung auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen erfolgt anhand der
Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen nach dem Auszählverfahren nach „d’Hondt“. Bei der Verteilung der Sitze werden nur die Parteien und Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (so genannte Sperrklausel). Von den insgesamt 51 Landtagssitzen werden
41 Sitze anhand der Anzahl der in den drei Wahlkreisen abgegeben gültigen Stimmen nach dem Auszählverfahren nach „d’Hondt“ aus den Kreiswahlvorschlägen besetzt. Die übrigen 10 Sitze werden aus den Landeslisten besetzt. Die Sitze werden aus den Listenwahlvorschlägen der Partei oder der Wählergruppe in der dort festgelegten
Reihenfolge besetzt.

Quelle: Landeswahlleiter Saarland

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