Regierungsbeamte möchten Rückstufung, um Pensionierung nach der Bundestagswahl zu entgehen

Von | 15. August 2009

Aufgrund einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen wurde nun bekannt, dass sich einige Ministerialdirektoren der Bundesregierung in ihren Besoldungsstufen zurückstufen lassen möchten, um einer Entlassung bzw. Pensionierung nach der Bundestagswahl zu entgehen.

Nach Ansicht der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, möchten diese Beamten auf diesem Wege vermeiden, nach einer eventuellen Wahlniederlage in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden, da diese Möglichkeit grundsätzlich nur bei Ministerialdirektoren (Besoldungsgruppe 9) besteht (vgl. § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – i. V. m. Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesG).

Antwort der Bundesregierung:

“ … Rückernennungen sind durch das BBG nicht ausgeschlossen und in allen Besoldungsgruppen
zulässig. Nach § 10 Absatz 1 des BBG erfolgt eine Ernennung neben dem Fall der Begründung eines Beamtenverhältnisses bei jeder „Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung“. Damit ist eine Ernennung nicht nur in eine höhere, sondern auch in eine niedrigere Besoldungsgruppe zulässig…“

Antwort auf die Frage, ob die Bundesregierung nachvollziehen kann, dass manche diese Praxis deshalb
kritisch bewerten, weil damit einer neuen Bundesregierung die Möglichkeit entzogen wird, im Einklang mit den Regeln des BBG politisch exponierte Beamte aus der Bundesregierung zu entfernen und weil damit Beamten – die in Nähe zum jeweiligen Minister oder zur Ministerin stehen – ein Beamtenstatus nach Wahl der Begünstigten (Maximierung von Vorteilen) zur Verfügung gestellt wird?

„Eine „Rückernennungspraxis“ im Bereich der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter gibt es nicht. Jahrzehntelange Praxis ist vielmehr, dass bei einem Regierungswechsel regelmäßig die Mehrzahl der politischen Beamtinnen und Beamten im Amt bleibt. § 54 BBG bestimmt die Gruppe der politischen Beamtinnen und politischen Beamten durch Aufzählung. Im Auswärtigen Dienst sind nicht nur Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, sondern alle Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter ab Besoldungsgruppe A 16 erfasst. Die Regelung hat sich seit Jahren bewährt, weil sie sicherstellt, dass nur Spitzenämter an den Schnittstellen zwischen Politik und Verwaltung in den Anwendungsbereich
fallen. Für eine neue Bundesregierung ergibt sich im Falle eine Rückernennung keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit, da politische Ämter i. S. d. § 54 BBG jederzeit neu besetzbar sind. Dies gilt für den vorliegenden
Fall auch deshalb, weil der Beamte weiter zum Kreis der politischen Beamten gehört.“

Weiter stellt die Bundesregierung in ihren Schreiben da, dass bei einer freiwilligen Rückstufung keine Ausgleichzahlung zur vorherigen Besoldungsgruppe gezahlt wird, wie es der Fall ist wenn einer „unfreiwillig“ auf eine niedrigere Stelle versetzt wird.

Laut Bundesregierung ist keine „Rückernennungspraxis“ zu erkennen, jedoch wurde auch bekannt, dass solche Fälle nicht gesondert erfasst werden. Somit wird nicht ausgeschlossen, dass solche Fälle existieren.

Quelle: Bundestags Drucksache 16/13816

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert